1. Bei der Vergabe des Merkzeichens "B" an Kinder sind die selben Kriterien wie bei Erwachsenen mit den gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend.
2. Bei einem schwerbehinderten Kind, bei dem bereits die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" vorliegen und das an Mukoviszidose leidet, ist die Vergabe des Merkzeichens "B" deshalb gerechtfertigt, da das Kind an unkontrolliert auftretenden Hustenattacken, auch mit Blaufärbung, leidet und deshalb bei der Benutzung - vergleiche mit einer Anfallskranken - von öffentlichen Verkehrsmitteln auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat
  07.12.2004 
  L 5 SB 100/03