Mukoviszidose

Mukoviszidose
  • 1. Sofern bei einer Erkrankung an Mukoviszidose kein GdB von 50 vorliegt, ist für die Feststellung des Merkzeichens H eine Einzelfallbetrachtung der notwendigen Hilfeleistungen vorzunehmen. Von umfangreichen Betreuungsmaßnahmen, die das Merkzeichen rechtfertigen, ist erst dann auszugehen, wenn der dafür erforderliche Zeitaufwand zwei Stunden bzw eine Stunde bei hohem wirtschaftlichen Wert beträgt.

    2. Im Grundpflegeaufwand sind auch die verrichtungsbezogenen Pflegemaßnahmen der Sekretelimination im Bereich der Mobilität zu berücksichtigen. Der darüber hinausgehende Zeitaufwand für die erforderlichen Inhalationen einschließlich der Reinigung des Gerätes wird als Behandlungspflege bei der Feststellung des Merkzeichens H nicht erfasst. Auch der hauswirtschaftliche Mehraufwand durch die Zubereitung spezieller kalorienreicher Kost, den Einkauf dieser Lebensmittel sowie durch den vermehrten Anfall von Wäsche aufgrund des starken Schwitzens wird nicht berücksichtigt.

    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat   26.03.2013    L 7 SB 58/08
  • Die aus der Mukoviszidose resultierenden bzw. damit einhergehenden Einschränkungen, etwa in Form rezidivierender bronchialer Infekte und einer exokrinen Pankreasinsuffizienz, sind nicht gesondert bzw. zusätzlich nach anderen Bestimmungen der versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.
    SG Augsburg 8. Kammer   05.09.2014    S 8 SB 601/13
  • 1. Bei der Vergabe des Merkzeichens "B" an Kinder sind die selben Kriterien wie bei Erwachsenen mit den gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend.

    2. Bei einem schwerbehinderten Kind, bei dem bereits die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" vorliegen und das an Mukoviszidose leidet, ist die Vergabe des Merkzeichens "B" deshalb gerechtfertigt, da das Kind an unkontrolliert auftretenden Hustenattacken, auch mit Blaufärbung, leidet und deshalb bei der Benutzung - vergleiche mit einer Anfallskranken - von öffentlichen Verkehrsmitteln auf fremde Hilfe angewiesen ist.
    Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat   07.12.2004    L 5 SB 100/03

  • Ein an Mukoviszidose erkrankter junger Mensch hat über die Vollendung des 16./18. Lebensjahres hinaus nur dann weiterhin Anspruch auf das Merkzeichen H, wenn die für Erwachsene geltenden Kriterien der Hilflosigkeit iS des § 33b Abs 6 S 2 und 3 EStG erfüllt sind.
    Bayerisches Landessozialgericht 15. Senat   28.01.2010    L 15 SB 5/03


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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